Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der outlize OG
outlize OG
FN 554680 g
Heustadelgasse 1/17 1220 Wien
+43 676 576 55 32
hello@outlize.com
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die outlize OG (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
Die Agentur erklärt, dass sie sich nur im Rahmen ihres gemeldeten Gewerbe zum Zeitpunkt des Geschäftsgebarens als verantwortlich betrachtet und der Kunde erkennt dies ausdrücklich an.
Die Agentur erklärt, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Rolle eines,
IT-Beraters
Programmierers
Datenschutzbeauftragten
Rechtskundigen/Rechtsanwalt
Steuerberater
Förderberater
Unternehmensberater
einnimmt oder beabsichtigt als ein solcher ähnlicher Dienstleister aufzutreten und/oder wahrgenommen zu werden. In diesem Bezug distanziert sich die Agentur ebenso von jeder fachlichen Verantwortlichkeit in diesem Bezug. Der Kunde erkennt dies zu 100% an und wird die Agentur nicht in Zusammenhang mit den oben genannten Bereichen beanspruchen oder auf Basis vorher ergangenen Verhaltens belangen.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media“ (z.B. Facebook oder Google, im Folgenden kurz: „Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen.
Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das, von der Agentur nicht kalkulierbare, Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden.
Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Agentur arbeitet auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf welche sie keinen Einfluss hat und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.
Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Anbieter einzuhalten.
Die Betreuung eines Einspruchs gegen eine, seitens der Anbieter, getroffene Maßnahme gegen den Kunden, ist in der Betreuung durch die Agentur nicht inkludiert. In diesem Fall verweist die Agentur entschieden auf die Konsultation eines qualifizierten Rechtsbeistandes.
In besonderen Fällen kann es auch vorkommen, dass Kampagnen des Kunden durch Container-Accounts (z.B. Facebook Business Manager oder Google Ads Verwaltungskonto) verwaltet werden oder andere Drittanbieter-Tools (PromoRepublic, Hootsuite, Schedugram, usw.) genutzt werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Verwaltung der eigenen Kampagnen über derartige Tools durch die Agentur durchführen zu lassen.
Die Art und Weise, wie die Agentur die Optimierung und Betreuung durchführt, bleibt zur Gänze der Agentur überlassen. Die damit verbundenen Accounts befinden sich, sofern nicht durch einen Vertrag anders begründet, von Beginn an im Besitz der Agentur.
Sollte zwischen Kunde und Agentur kein Vertrag mit definierter Laufzeit vereinbart sein, so kann der Kunde auch durch einen Account der Agentur betreut werden. In diesem Fall hat der Kunde, durch Akontozahlung des Werbeetats, die rechtzeitige Aktivierung der Kampagnen sicherzustellen.
Die Agentur fungiert als Bearbeiter dieses Accounts, der dem Kunden Einsicht und Rechte in jenem Umfang gewährt, welcher für die Auftragserfüllung notwendig sind (zum Beispiel zur Einrichtung von Zahlungsmethoden; Stoppen von Kampagnen usw.).
Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Inhalte in den Accounts, sowie Angaben über Produkte und Dienstleistungen, zu jeder Zeit richtig und wahrheitsgemäß sind und nicht gegen die Rechte Dritter oder gegen die Auflagen der Anbieter verstoßen wird.
Die Agentur hält sich schad- und klaglos am Kunden, in Bezug auf die rechtliche Beanspruchung seitens der Anbieter oder Dritter, welche im Zusammenhang mit der Betreuung des Kunden und dessen medialem Auftritt auf den Plattformen der Anbieter stehen.
Der Kunde bezahlt die Agentur je nach Vereinbarung für die ordnungsgemäße Betreuung, die konstante Weiterentwicklung oder fortlaufende Optimierung der Kampagnen, welche sich über sogenannte Container-Accounts oder direkt in der Accountverwaltung des jeweiligen Anbieters steuern lassen.
Die Rechte an den, durch die Agentur erstellten, Accounts werden grundsätzlich nicht an den Kunden übertragen, es sei denn, dies sei schriftlich mit der Agentur vereinbart.
Am Ende der Laufzeit kann der Kunde einen Export der Kampagnen und der damit verbundenen Einstellungen erhalten. Dieser ermöglicht eine rasche Fortführung der Kampagne. Sollte das nicht möglich sein, kann die Agentur auch alternativ die Inhalte und Einstellungen in einen neuen Account manuell übertragen. Für die manuelle Übertragung wird seitens der Agentur eine einmalige Honorarnote in der Höhe der bisherigen monatliche Betreuung veranschlagt. Jedoch ist die Übergabe des bestehenden Accounts ist zum Zwecke der Leistungsdokumentation und der, damit verbundenen, Möglichkeit des Nachweises der erbrachten Leistung, nicht vorgesehen.
Sollte der Kunde dennoch auf die Übergabe des verwalteten Accounts bestehen, so verzichtet er damit automatisch auf jegliche Gewährleistung oder Ausbesserung in Bezug auf Mängel und hält die Agentur gegenüber jeglicher Beanspruchung schadlos – eine gesonderte schriftliche Erklärung seitens des Kunden ist NICHT erforderlich, wonach der Verzicht auf Forderungen jeglicher Art mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Accounts, oder der Freischaltung notwendiger Rechte des Kunden, einher geht.
Sofern innerhalb der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Angebotsposition nicht ausdrücklich eine schriftliche Ausarbeitung und deren Übermittlung zuhanden des Kunden vereinbart wurde, dienen alle angeführten Punkte der Vorbereitung der Agentur auf die, im Rahmen des Angebots zu erbringende, Leistung.
Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Die Agentur behält sich das Recht vor, offensichtlich widrige Kampagnen oder Kampagneninhalte, die zu einem wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil der Agentur führen können, abzulehnen.
Sollte durch Täuschung ein solcher Umstand herbeigeführt werden, behält sich die Agentur das Recht vor, die Kampagne vor Ende der Laufzeit zu beenden und das dafür vorgesehene Honorar einzubehalten.
Bei Beendigung der Kampagne, sei es nun seitens Kunde oder Agentur, bleiben grundsätzlich alle mit den Kampagnen verbundenen Inhalte im Besitz der Agentur. Dies gilt unter anderem beispielsweise für die Accountstruktur an sich, Recherchen die der Agentur die Durchführung erst ermöglichen (i.e. Keywords, Markt, Konkurrenz), sowie sonstige Bild-, Video- oder Textinhalte.
Der Kunde anerkennt, dass die Agentur Inhalte der Kampagnen, beispielsweise Daten oder Inhalte (Text, Bild, usw.) zu statistischen, wissenschaftlichen oder kommerziellen Zwecken verwendet, und diese zu diesen oder ähnlichen Zwecken auch an Dritte weitergeben darf, sofern dies in einer anonymen, aggregierten Art und Weise passiert und keine personenbezogenen Daten davon betroffen sind, bzw. kein indirekter Verweis auf derartige Daten möglich ist. Im Zweifelsfall ist vor einer derartigen Datenverwertung, das Einvernehmen mit dem Kunden herzustellen – Jedenfalls aber, ist der Kunde über den Zweck der Datenverarbeitung seitens der Agentur zu informieren. Hieraus entsteht zu keinem Zeitpunkt ein Anrecht auf Entgelt, Provision, Revenue Share oder dergleichen gegenüber der Agentur.
Sofern möglich wird die Agentur, nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kunden, den bearbeiteten Account unversehrt lassen und in einen passiven Zustand setzen, sodass der Kunde zu jedem Zeitpunkt eine Fortführung der Kampagne mit der Agentur veranlassen kann.
Sollte der Kunde nach Stilllegung des Accounts diesen Account beanspruchen wollen, so ist die Agentur nicht dazu verpflichtet, das immaterielle Gut der Kampagnen hinsichtlich Struktur, Texte, Bilder, Einstellungen, Reports oder sonstiger konfigurierter Parameter im Account zu belassen. Die Agentur ist jedenfalls dazu verpflichtet, den Account binnen von 30 Werktagen gesäubert zu übergeben.
Alle Daten, welche durch die Nutzung dritter Plattformen (i.e. Facebook, Google, LinkedIn, usw. uÄ.) im Zuge der Betreuung durch die Agentur, erhoben oder verarbeitet wurden, dürfen seitens der Agentur, jedoch nur in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken erfasst, gespeichert, dokumentiert und ausgewertet, sowie in sämtlichen Anwendungsmöglichkeiten uneingeschränkt genutzt werden, auch, wenn es sich bei einer Nutzung um eine direkte oder indirekte Wertschöpfung zu einem monetär hinterlegten Zweck handeln sollte. Der Kunde hat dabei zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Abgeltung, Provision oder sonstige monetäre Würdigung mit in diesem Zuge erhobenen und verwerteten Daten.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflicht des Kunden
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Protokoll, dem Leistungsangebot und der dazu gehörigen Modulaufschlüsselung („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2. Nachdem der Kunde das Angebot seitens der Agentur erhalten hat, hat er dieses zur Annahme im dafür vorgesehenen Bereich zu unterfertigen – dies ist als sofortige Angebotsannahme zu werten.
4.3. Als Annahme gilt auch, wenn der Kunde eine konkludente Handlung, wie in etwa die Befüllung eines Projektboards, Übermittlung von Unterlagen oder sonstiger mit dem Auftrag in Zusammenhang stehender Handlungen, unternimmt und der daraufhin übermittelten Auftragsbestätigung nicht im Rahmen der Frist widerspricht.
4.4. Nach der erfolgreichen Annahme der übermittelten Angebotsunterlagen, kann seitens der Agentur die Übermittlung einer Auftragsbestätigung erfolgen, um einen zeitnahen Beginn der Abwicklung, eine Verbindlichkeit beider Parteien und eine dementsprechende Überbrückung bis zur Vertragsunterzeichnung herbeizuführen. Der Kunde hat grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen die Möglichkeit, vom Auftrag durch schriftlichen Widerspruch der Auftragsbestätigung zurückzutreten, sollte diese nicht den besprochenen Parametern entsprechen. Nach Ablauf der Frist oder konkludenter Handlung seitens des Kunden im Zuge der Auftragsabwicklung, gilt der Auftrag als erteilt und wird in Rechnung gestellt.
4.5. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Storyboards, Treatments, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist, ohne Rückmeldung des Kunden, gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.6. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, welche für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
4.7. Der Kunde wird der Agentur, alle für deren Arbeit erforderlichen oder dienlichen Daten, Informationen und Unterlagen über Marketingziele, Märkte und Produkte, sofern vorhanden, zeitgerecht und vollständig zur Verfügung stellen. Die Agentur verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung derselben.
4.8. Der Kunde wird allenfalls im Vertrag vorgesehene Genehmigungen rechtzeitig erteilen, so dass der Arbeitsablauf der Agentur und ihrer Lieferanten und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden; Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen können Mehrkosten verursachen.
4.9. Ein Gegenrechnen der Aufwände des Kunden hinsichtlich Kommunikation oder sonstiger Dinge, gegenüber der Leistungen der Agentur ist jedenfalls unzulässig und kann nur im Einvernehmen mit der Agentur nach schriftlicher Anzeige (siehe Bemängelung) erfolgen.
4.10. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.11. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.
4.12 Die Agentur haftet nicht in Belangen des Datenschutzes im Sinne technischer und organisatorischer Maßnahmen, sowie zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Bestandteile dessen Webseite/Plattformen/Accounts, sowie eingesetzter Software mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben einhergehen und konform angewendet werden.
4.13. Wird die Agentur oder der Kunde wegen einer solchen mutmaßlichen Rechtsverletzung, wie zuvor dargestellt, von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; Er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, welche ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen/ Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, welche sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich dementsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Werden seitens des Kunden, Termine oder Milestones von Kampagnen verschoben, welche den gesamten Leistungszeitraum ausdehnen oder verschieben, so kann die Agentur für die zusätzliche Leistungsdauer einen Teil der ursprünglichen Honorarnote auf das gesamte Honorar aufschlagen.
Werden aufgrund der Verschiebung gebuchte Positionen und erstelltes Material überflüssig, so hat die Agentur keine Verpflichtung, die dadurch entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden rückzuerstatten.
Werden im Zuge der Betreuung Besprechungstermine vereinbart, so haben sowohl Kunde als auch Agentur diese Termine einzuhalten.
Sind diese Termine Bestandteil einer vertraglich vereinbarten Betreuung, aus derer ein Honoraranspruch resultiert, so entsteht der Honoraranspruch erst dann, wenn Kunde und Agentur diesen Termin eingehalten haben. Nimmt der Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahr und setzt die Agentur davon nicht in Kenntnis, so gilt der Termin jedenfalls als wahrgenommen. Hierzu ist jedenfalls die Dokumentation in der elektronischen Kommunikation maßgeblich.
7. Vorzeitige Auflösung / Vertragskündigung / Änderung oder Abbruch / Rücktritt / Storno
Nach Annahme des Angebots und Übermittlung der Auftragsbestätigung ist nach Ablauf der Frist zwischen Agentur und Kunde ein wirksamer Kaufvertrag entstanden. Sofern nicht anders schriftlich via Angebot vereinbart, ist die darin beschriebene Leistung seitens der Agentur ohne Verzug zu erbringen.
Beide Parteien, sowohl Kunde als auch Agentur, sind berechtigt, nach Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, den laufenden Vertrag zum jeweiligen 15. des Monats, zu kündigen.
Der Vertrag kann seitens Kunde und Agentur zu jedem 15. des Monats gekündigt werden, sollte die jeweilige wirtschaftliche Situation eine Fortführung des Vertrags nicht mehr zulassen.
Sollten keine, seitens der Agentur definierten Conversions=Zielvorhaben (bspw. Kontaktanfragen, Anrufe, Verkäufer oder dergleichen), welche mittels Drittanbieter-Tools gemessen werden, erzielt werden, so hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, den laufenden Vertrag zum jeweiligen 15. des Monats, zu kündigen.
Im Falle einer Kündigung seitens des Kunden, hat dieser kein Anrecht allfällige Dokumente und generierte Informationen ohne Entrichtung des bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Honorars, an die Agentur zu erhalten. Ebenso hat der Kunde, sofern die Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer passiert, alle, mit dem abgeschlossenen Vertrag verbundenen Honorare der vereinbarten Leistungen, für die Dauer der Vertragslaufzeit in voller Höhe ohne Verzug an die Agentur zu entrichten.
Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur –unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen, entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten im Rahmen von Storno zu erstatten.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Stornogebühr zumindest 30% des gesamten Auftragsvolumens. Sind zum Zeitpunkt der Storno bereits Leistungen erbracht, hat der Kunde die gesamte erbrachte Leistung gem. der Stundenaufzeichnung der Agentur zu bezahlen.
Wenn der Kunde eine bereits fertiggestellte Arbeit nicht abnimmt, verzögert oder unbegründet abbricht, so hat er der Agentur das gesamte Auftragsvolumen zu erstatten.
Sofern ein Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus, das für diesen Auftrag vereinbarte Honorar anteilig zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen.
Kündigt die Agentur den laufenden Vertrag, so verliert sie den Anspruch auf ausständige Zahlungen und Honorare, welche über das Pensum der erbrachten Leistungen hinausgehen.
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn,
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. der Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen, ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus den Verträgen gegenüber dem Kunden verstößt.
Im Fall der sofortigen Auflösung durch den Kunden, wird auf den Anspruch ausstehender Dokumente oder anderer Inhalte, sowie auf Rückerstattung vorausgezahlter Honorare seitens des Kunden, verzichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen durch die Agentur, sind seitens des Kunden gegenüber der Agentur ohne Verzug abzugelten.
Leistungen, die durch Zahlungen, welche in Form von Akonto- oder Teilzahlungen gegeben und durch den Kunden angezahlt wurden, sind bei Auflösung seitens Kunde oder Agentur, unabhängig der bisher erbrachten Leistungen, nicht zurückerstattungspflichtig.
Im Fall der sofortigen Auflösung durch die Agentur, hat die Agentur Anspruch auf alle ausständigen Zahlungen und Honorare, inklusive derer, die über das Pensum der erbrachten Leistungen hinaus gehen für die Dauer der abgeschlossenen Vertragslaufzeit.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 2000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Sofern kein anderes Honorar in Folge der Angebotslegung für Leistungen vereinbart wurde, gilt als Stundenhonorar ein Betrag von EUR XXX netto als vereinbart.
Wenn von Seiten der Agentur gegenüber dem Kunden keine ausdrückliche schriftliche Unentgeltlichkeit eingeräumt bzw. beiderseitig eine konkrete Tätigkeit der Agentur vereinbart wurde, so besteht grundsätzlich der Verdacht der Entgeltlichkeit hinsichtlich der Arbeitsleistung der Agentur gegenüber dem Kunden, wodurch deren Arbeit mit Stundensätzen zu je EUR 60,00 netto pro angefangener halber Stunde zu vergüten ist. Eine derartig erbrachte Leistung kann beispielsweise durch eine kulante Vorleistung der Agentur oder auch eine fortlaufende Betreuung der Accounts entstehen.
Die Agentur ist jedenfalls berechtigt eine derartig erbrachte Leistung ohne vorherige Zustimmung seitens des Kunden in Rechnung zu stellen, da die Konsumation der Leistung als Zustimmung zur Leistungserbringung seitens des Kunden vereinbart wird.
Die Erklärung der Absicht über die Verrechnung von Leistungen gem. Punkt 1, 2 und 3 gegenüber dem Kunden hat zum Zwecke der Gültigkeit innerhalb einer Frist von 12 Monaten zu erfolgen.
Die Leistungen der Agentur gem. Rechnungslegung gelten auch als erbracht, wenn lediglich ein Teil der, darin befindlichen Positionsbeschreibung, gegenüber dem Kunden erbracht wurde. Der Kunde anerkennt, dass Kommunikations- und Supporthandlungen immer Teil der jeweiligen Position/Leistung sind, ohne dass diese gesondert in den Positionsbeschreibungen der Leistungen angeführt werden müssen. Diese begründen jedenfalls einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 25% der jeweiligen Positionen.
Als Honorararten können für die jeweiligen Produkte und Dienstleistungen der Agentur verschiedene Modelle angewandt werden: Leistungen können als Einmalzahlung, monatliche Zahlung mit bestimmter Laufzeit, monatliche Zahlung mit unbestimmter Laufzeit, anteilige Agenturprovision an dem verwendeten Medienbudget oder auch als Beteiligung am erzielten Return on Invest/ Revenue Sharing abgegolten werden.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes, Vorschüsse oder Akonto zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von EUR 1.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Darüber hinaus ist die Agentur jederzeit berechtigt, Akontozahlungen abzurufen, sofern sie das für sinnvoll erachtet. Der Kunde anerkennt, dass die gewöhnliche Höhe der Akontozahlung zumindest 50% des gesamten Auftragsvolumen beträgt.
Der Anspruch auf monatliche Leistungen erfolgt entgegen der Abrechnung einmaliger Leistungen, immer jeweils zur Monatsmitte, zu welchem Zeitpunkt auch die Fakturierung erfolgt. Dementsprechend ist bei Erreichung der Monatsmitte ohne Kündigung des Kunden der Anspruch auf 100% des Honorars gegeben. In allen anderen Fällen wird das Honorar anteilig an der bisher erbrachten Leistung gemäß den entstandenen Aufwänden abgerechnet, jedoch zumindest 50% des Gesamthonorars sofern im betreffenden Monat Arbeitsleistung seitens der Agentur erbracht wurde.
Sollte ein Projekt ohne Verschulden der Agentur ein konkretes Datum zur Fertigstellung um eine längere Zeitperiode überschreiten und seitens der Agentur keine weiteren strukturellen Maßnahmen erfordern, so ist die Agentur berechtigt bis zu 90% des Auftragsvolumens gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen, die Fertigstellung einer neuen zeitlichen Beurteilung zuzuführen und gegebenenfalls anderen Projekten den Vorzug in der Bearbeitung zu geben.
Alle Kosten, welche mit einer fortlaufenden Betreuung der Agentur einhergehen, werden zum jeweiligen Stichtag der Inflationswirksamkeit an den entsprechenden Index angepasst. Hierzu orientiert sich die Agentur an dem Wert des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), welcher nach Stand OeNB vom 09.07.2019 bei einem konstanten Wert von 1,7%-Punkten liegt (https://www.oenb.at/Presse/20190709.html). Die Anpassung an die Inflation erfolgt jeweils zu Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres der Agentur.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen der Agentur, welche nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden nach vorheriger Absprache mit dem Kunden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden nach Vorlage von Belegen und deren Bewilligung zu ersetzen. Der Agentur steht es frei, Aufgaben abzulehnen bei denen Barauslagen anfallen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.
Ref. H 6): Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) anteilig zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des §1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen.
Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Im Falle von manchen Projekten, insbesondere Webseiten, Webshops, Applikationen und sonstigen Projekten, bei denen der Kunde durch inhaltliche Bestandteile maßgeblich zur Fertigstellung des Produktes beiträgt, anerkennt der Kunde, dass ein fester Zeitpunkt vereinbart wird, zudem das Gesamthonorar fällig ist. Der Zeitpunkt unterliegt einer angemessenen Zeitspanne, in welcher der Kunde die Möglichkeit hat, den jeweiligen inhaltlichen Bestandteil zu liefern. Die Agentur hat jedenfalls ohne Verzug das Projekt zu vervollständigen, sobald das gesamte Honorar entrichtet wurde.
Zur Reduktion des administrativen Aufwands steht es der Agentur frei monatliche Leistungen, sofern diese zumindest drei aufeinanderfolgende Monate durch den Kunden konsumiert wurden, innerhalb einer Rechnungslegung für das gesamte Quartal zu fakturieren.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die outlize OG (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.5 Pro erbrachter Leistung gibt es eine Korrekturschleife. Darüber hinausgehende Korrekturen werden stundenweise berechnet, es sei denn es ist für spezifische Leistungen eine abweichende Anzahl an Korrekturschleifen mit dem Kunden vereinbart.
5. Fremdleistungen/ Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 2000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.